Die mit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) eingeleitete Reform der Eingliederungshilfe führt in Niedersachsen zur größten sozialpolitischen Umstrukturierung seit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2005. Die Leistungen für Menschen mit Behinderungen werden in drei Stufen aus dem Fürsorgesystem des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) in das Teilhabe- und Rehabilitationsrecht des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) überführt. Der maßgebliche Paradigmenwechsel beinhaltet die personenzentrierte Leistungserbringung und tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen die Länder die Träger der (neuen) Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bestimmt haben. Daneben ist bereits ab 1. Januar 2018 das Gesamtplanverfahren für die Feststellung der erforderlichen individuellen Teilhabebedarfe vor allem durch das Erfordernis eines ICF-orientierten Bedarfsermittlungsinstruments geschärft worden.
Handlungserfordernisse aus dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) für Niedersachsen